Beitrittserklärung / Datenschutz-Einwilligungserklärung Förderverein Rokoko-Park Kohren-Sahlis e. V.

Ziele lassen sich nur zusammen erreichen, lasst uns loslegen! Dieser besondere Ort möchte für euch da sein, lasst ihn wieder erwachen!

SATZUNG
des Fördervereins Rokoko-Park Kohren-Sahlis e. V.

§ 1

Zweck des Vereins

 

Der Verein hat die gemeinnützige Aufgabe, den Bestand, die Entwicklung und den dauerhaften Erhalt des Rokoko-Parks Kohren- Sahlis, bestehend aus Parkanlage mit historischen Figuren, Statuen und Bauten zu fördern. Die Erfüllung dieser Aufgabe geschieht im Zusammenwirken mit dem Eigentümer des Rokoko-Parks durch die Übernahme eigenverantwortlicher Aufgaben und Leistungen der Garten- und Landschaftspflege und des Umweltschutzes sowie durch die Bereitstellung von Geldmitteln hierfür.  Dies kann durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Fördermittel oder kulturellen Veranstaltungen geschehen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Pflege der Grünanlagen und Figuren, Statuen und Bauten, Durchführung von Führungen und Veranstaltungen für die Öffentlichkeit und weiteren Aufgaben zur Erhaltung des Parks als gartenhistorisches Denkmal.

 

§ 2

Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des des § 52 Abs. 2 Nr. 6 Abgabenordnung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.

 

Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 3

Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen „Förderverein Rokoko-Park Kohren- Sahlis e.V.“; die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister soll alsbald erwirkt werden.

 

Sitz des Vereins ist Am Sahliser Gut 10, 04654 Frohburg.

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

Der Verein hat

a) aktive Mitglieder,

b) fördernde Mitglieder,

c) Ehrenmitglieder.

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden, die die Zwecke des Vereins zu fördern bereit ist.

Personen, welche die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

 

Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein ist in Textform an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstandsvorsitzende. Die Aufnahme wird erst wirksam mit der Leistung des ersten Jahresbeitrages.

 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschließung.

Der Austritt ist schriftlich zu erklären; er kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.

Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Als wichtiger Grund gilt es insbesondere, wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und trotz zweimaliger Aufforderung schriftlich oder per E-Mail nicht zahlt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der erfolgte Ausschluss ist dem Vereinsmitglied schriftlich durch den Vorstand mitzuteilen.

 

§ 5

Finanzierung - Beiträge – Geschäftsjahr

 

Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, öffentlichen Fördermitteln sowie aus sonstigen Einnahmen.

 

Der Vereinsbeitrag wird zu Beginn jeden Jahres im Voraus für das laufende Geschäftsjahr erhoben. Er ist ohne besondere schriftliche Aufforderung bis zum 28.02. des jeweiligen Jahres zu entrichten. Über die Höhe des Vereinsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Die Höhe der zu entrichtenden Beiträge werden in der Beitragsordnung geregelt und festgehalten.

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 6

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und einem Schatzmeister, der gleichzeitig der stellvertretende Vorsitzende sein kann, sofern keine andere Person gewählt werden kann. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

 

§ 7a

Ehrenvorsitzende

 

Der Ehrenvorsitz begründet das Recht, an allen Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen. Der Ehrenvorsitzende ist nicht Mitglied des Vorstandes und bei dessen Sitzungen nicht stimmberechtigt. Der Ehrenvorsitzende hat jedoch eine beratende Stimme, die vom aktiven Vorstand hinreichend gehört und bei den zu fassenden Beschlüssen würdig berücksichtigt werden soll.

 

Der Ehrenvorsitzende wird von der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit ernannt. Mit der Ernennung zum Ehrenvorsitzenden ist die Ehrenmitgliedschaft verbunden. Der Ehrenvorsitz endet nur aufgrund förmlichen Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung. Für den Ausschluss gilt § 4 entsprechend.

 

§ 7

Rechte und Pflichten des Vorstandes

 

Die Geschäfte des Vereins führt der Vorstandsvorsitzende im Einvernehmen mit den weiteren Vorstandsmitgliedern. Er führt die Vereinsbeschlüsse aus und verwaltet das Vereinsvermögen.

 

Bei Rechtsgeschäften, die den Verein bis zu 5.000 Euro verpflichten, wird der Verein vom Vorsitzenden des Vorstands allein vertreten. Bei Rechtsgeschäften über 5.000 Euro wird der Verein von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Diese Beschränkung gilt nicht für Geschäfte, die in der bloßen Erfüllung einer Verbindlichkeit bestehen.

Für folgende Rechtsgeschäfte ist eine Zustimmung der Mitgliederversammlung oder eine durch mindestens 75% aller Mitglieder unterzeichnete Vollmacht erforderlich:

  • Aufnahme von Darlehen über mehr als 5.000 EUR
  • Abschluss wiederkehrender Dauerschuldverhältnisse über 5.000 EUR p.a.
  • Kauf, Verkauf und Belastung von Grundstücken.

 

Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang.

 

§ 8

Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt, sobald die Abrechnung über das vorausgegangene Geschäftsjahr erstellt und von den Rechnungsprüfern geprüft worden ist. Der Vorstand hat der Versammlung über das vergangene Geschäftsjahr zu berichten und das Protokoll der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt

a) über die Entlastung des Vorstandes für das vergangene Geschäftsjahr,

b) über die Wahl von Vorstandsmitgliedern,

c) über die Wahl von zwei Prüfern, welche die Rechnungen für das laufende Geschäftsjahr zu prüfen und in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung darüber zu berichten haben,

d) über Beschluss des Haushaltplans,

e) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes,

f) Ausschluss von Mitgliedern

g) über Satzungsänderungen,

h) über die Festsetzung des Jahresbeitrages.

 

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmberechtigt und wählbar ist jedes aktive Vereinsmitglied. Wahlen erfolgen auf Antrag geheim.

Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten erschienenen Mitglieder. Das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen kann nur durch die Mitglieder persönlich ausgeübt werden; eine Vertretung ist unzulässig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu protokollieren. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Er stellt die Tagesordnung auf und teilt sie den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Die Einberufung hat mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen.

 

Die Mitgliederversammlung ist bei satzungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

Bei Bedarf kann der Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss sie einberufen, wenn dieses auf einer früheren Mitgliederversammlung beschlossen wurde.

 

Zur Nachprüfung des Kassenberichtes sind von der ordentlichen Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Sie sind verpflichtet, einmal im Jahr Kasse und Rechnung zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer dürfen kein Vorstandsamt bekleiden und werden jährlich neu bestellt. Die Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 9

Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn in zwei innerhalb von 6 Wochen abgehaltenen, ausdrücklich zur Beschlussfassung darüber, einberufenen Mitgliederversammlungen dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Frohburg, die es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken verwendet. 

 

Stephanie Dunger, Vorsitzende des Fördervereins Rokoko-Park Kohren-Sahlis e.V.


 


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